Da es immer wieder zu Missverständnissen kommt und weil es vorkommt, dass Adoptanten bei ihrem Tierarzt erzählt bekommen, dass ihre Fellnase illegal oder mit falschen Papieren nach Deutschland gekommen sei, möchten wir hier die rechtliche Situation erklären:
Der Transport von Tieren innerhalb der Europäischen Union (EU) und die Einreise aus Nicht-EU-Ländern (so genannten Drittländern) sind streng gesetzlich geregelt. Diese Bestimmungen sollen zum einen sicherstellen, dass der Tierschutz beim Transport gewährleistet ist wie z.B. Einhaltung von Trinkpausen usw., zum anderen gibt es auch Verordnungen des Tierseuchengesetzes zu beachten. Dabei geht es darum, dass Seuchen insbesondere Tollwut nicht verbreitet werden (Verordnung (EU) Nr. 576/2013).
Die Anforderungen für die Einreise von Hunden aus Drittländern richten sich grundsätzlich nach der Tollwutsituation sowohl des Herkunfts-Drittlandes als auch des Bestimmungs-Mitgliedstaates in der EU.
Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).
Russland zählt zu den sogenannten „gelisteten Drittländern“ (Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013), was bedeutet, dass der Tollwut-Status in Russland dem in der EU entspricht. Daher ist auch keine Quarantäne vorgeschrieben
Für die Einreise aus gelisteten Drittländern gilt:
- Jedes Tier muss durch eine deutlich erkennbar Tätowierung oder durch einen Microchip (dieser ist seit 3. Juli 2011 für neu gekennzeichnete Tiere verpflichtend) gekennzeichnet sein.
- In der Tiergesundheitsbescheinigung muss der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die Impfung nicht vor der Anbringung des Microchips erfolgen darf, um eine eindeutige und unverwechselbare Zuordbarkeit der Tollwutschutzimpfung zum Tier zu gewährleisten.
- Eine Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein.
- Bei der Einfuhr zu Handelszwecken (dazu zählen auch Tiere aus dem Tierschutz, da gesetzlich nur zwischen privater Einreise und Handel unterschieden wird) ist zusätzlich die Bestätigung des amtlichen Tierarztes des Drittlandes erforderlich, dass nach klinischer Untersuchung innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen das Tier transportfähig ist.
Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) Nr. 576/2013
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013
Quelle:
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
https://www.bmel.de/DE/Tier/HausUndZootiere/Heimtiere/_Texte/HeimtiereEinreiseregelung.html
Hinweis
Die Hunde können selbstverständlich nicht mit einem EU-Ausweis einreisen, da kein russischer Tierarzt berechtigt sein kann, einen EU-Ausweis auszustellen.Dennoch reisen sie nach den oben genannten Bestimmungen legal ein. Allerdings brauchen Sie für die Zukunft, um mit ihrem Hund zu verreisen einen EU-Pass. Das gilt auch wenn es nur ein Wochenende nach Holland ist.