Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Hundehilfe Russland – Verein für Tiere in Not – e.V.“ (kurz: Hundehilfe Russland e.V.).

Er hat seinen Sitz in 52146 Würselen. Der Verein ist überregional tätig.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tierschutzes.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Der Verein betreibt Tierhaltung für in Not geratene Hunde. Die Hunde werden gemäß den bestehenden Tierschutzverordnungen und gesetzlichen Vorschriften artgerecht gehalten und versorgt. Der Umfang der Tierhaltung richtet sich nach den baulichen Gegebenheiten und rechtlichen Vorschriften. Zusammenarbeit mit (Hilfs-)Personen, Tierheimen, Hilfsorganisationen und Tierschutzvereinen in Russland, die den satzungsmäßigen Zwecken handeln sowie durch den Bau, die Pflege und den Erhalt von Tierheimen.

Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Einschaltung von Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO verwirklichen.

Des Weiteren kümmert der Verein sich um die Vermittlung von Hunden ohne Verfolgung wirtschaftlicher Interessen.

  1. Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Verauslagte Aufwendungen für den Verein von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern oder beauftragte Dritte, insbesondere Tierarztrechnungen, Transport- und Fahrtkosten, können gegen Vorlage entsprechender Nachweise/Aufzeichnungen an diese erstattet werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres (ordentliche Mitglieder) und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie nicht-rechtsfähige Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) werden.

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteiles gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteiles als erteilt.

  • a) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird.
  • b) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand festgelegt.
  • c) Personen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Dienste erworben haben, können durch Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied – mit der Bezahlung eines Beitrages trotz zweimaliger Mahnung für länger als ein Jahr im Rückstand ist, – seine aktive Tätigkeit im Verein ohne Aufnahme von Beitragszahlungen für länger als 6 Monate eingestellt hat, – die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt oder in anderer Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen schädigt, – Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss hat das Mitglied binnen eines Monats das Recht der Beschwerde an den Ausschuss. Dieser entscheidet endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  1. Ordentliche Mitglieder

Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussion- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen mitzuwirken. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

  1. Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen durch ihre Vertreter teilzunehmen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Mindesthöhe der Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden mit dem Beginn des Geschäftsjahres oder mit dem Eintritt in den Verein zur Zahlung fällig. Auf Antrag können Beiträge vom Vorstand ermäßigt oder gestundet werden. Auch kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, insbesondere dann, wenn sie für den Verein aktiv tätig sind, d.h. regelmäßig Aufgaben und Tätigkeiten des Tier- und Gnadenhofbetriebs oder der Verwaltung des Vereins übernehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Ausschuss
  3. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der ersten Hälfte jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt (sog. ordentliche Mitgliederversammlung). Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen. Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, bedarf es nicht der Ankündigung der Neuregelungen in vollem Wortlaut; vielmehr genügt die Ankündigung „Satzungsänderung“ bzw. „Neufassung der Satzung“ und der Hinweis, dass die beabsichtigten Neuregelungen eingesehen werden können.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  3. a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstands
  4. b) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
  5. c) Wahl der Mitglieder des Ausschusses und des Kassenprüfers
  6. d) Entlastung der Mitglieder des Vorstands
  7. e) Festsetzung der Mindesthöhe des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder
  8. f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  9. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Sie sind, sofern sie Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn sie mit mindestens 1/3 der abgegebenen Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt werden.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung erfolgen; im Übrigen gilt § 8 Ziff. 1 entsprechend.
  11. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung des Vereinszwecks eine solche von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder.
  12. Die Wahlen sind geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so erfolgt die Wahl durch offene Abstimmung, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein; sie werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Ausschuss

  1. Dem Ausschuss gehören an
  2. a) die Mitglieder des Vorstands
  3. b) vier bis sechs Beisitzer.
  4. Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über
  5. a) den Haushaltsplan
  6. b) die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen
  7. c) die Durchführung von Veranstaltungen
  8. d) die Einstellung und Entlassung von Personal
  9. e) Beschwerden gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
  10. f) den Erlass einer Gnadenhofordnung und einer Geschäftsordnung
  11. g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  12. h) Nachwahlen bei vorzeitigem Ausscheiden gewählter Personen aus ihrem Amt
  13. i) grundsätzliche Fragen des Gnadenhofbetriebes
  14. j) grundsätzliche, den Tierschutz betreffende Angelegenheit
  15. k) Organisation der Mitgliederverwaltung.
  16. Die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des Ausschusses regelt die Geschäftsordnung. Insbesondere sind folgende Ressorts wahrzunehmen: Gnadenhofbetrieb, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Tierschutzfragen, Mitgliederverwaltung.
  17. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder auf telekommunikativem Wege einberufen

§ 10 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
  2. a) der 1. Vorsitzende
  3. b) stellvertretende Vorsitzende
  4. c) der Kassenwart
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Mitgliedern des Vorstands vertreten. Sie sind der Vorstand i.S. des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Übrigen wird der Verein durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstandes von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  6. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder durch telekommunikative Übermittlung; die Beifügung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  8. Der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vermögens. Im Übrigen ist er für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 11 Kassenprüfungen

  1. Das Finanzwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von einem Kassenprüfer zu prüfen. Er darf nicht dem Ausschuss des Vereins angehören.
  2. Die Prüfung muss mindestens ein Mal jährlich vor der (ordentlichen) Mitgliederversammlung erfolgen. Der Kassenprüfer hat das Recht und die Pflicht, während seiner Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Über die Ergebnisse seiner Prüfungen ist dem Ausschuss Bericht zu erstatten. In der (ordentlichen) Mitgliederversammlung hat er über das Ergebnis seiner jährlich vor der Mitgliederversammlung durchzuführenden Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und dieses auch schriftlich niederzulegen.
  3. Dem Kassenprüfer ist Einsicht in die Buchführung und in alle Belege und Verträge zu gewähren. Er hat nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.

§ 12 Allgemeines

  1. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen und Versammlungen der Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
  3. Über den Verlauf sämtlicher Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, in die die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom 1. oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  4. Die Mitglieder der Organe sowie die im Auftrag des Vereins tätigen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an einen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 17. 01. 2010 beschlossen.

Merzbrück, den 17. Januar 2010

DER VORSTAND

– Verein Hundehilfe Russland –

e.V.

Die Satzung geht davon aus, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass alle – aus Gründen der Abstraktion und Prägnanz – für die Mitglieder der Organe verwendeten männlichen Bezeichnungen die Frauen mit umfassen.